Stadt Regensburg Amt für Jugend und Familie | Bruderwöhrdstr. 15 | 93055 Regensburg | Tel: 0941 507 3514 | Fax: 0941 507 3759

 

Terminanfrage Beurkundung Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung



Hinweise

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise.

Für alle Beurkundungen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

 

Bitte planen Sie für Ihren Termin ca. 45 Minuten ein und bringen Sie Ihre gültigen Ausweisdokumente sowie den Mutterpass bzw. die Geburtsurkunde des Kindes mit. Nach Information sind weitere Unterlagen vorzulegen.
 
Es sind Deutsch-Sprachkenntnisse von Vater und Mutter erforderlich. Andernfalls ist ein Dolmetscher mitzubringen, der nicht mit Ihnen verwandt/verschwägert sein darf und sich ausweisen muss. Nur wenn Ihnen kein Dolmetscher zur Verfügung steht, können wir einen Dolmetscher für Sie organisieren.
  
Falls Sie einen bereits vereinbarten Termin verschieben oder absagen möchten, kontaktieren Sie uns bitte per Email an jugendamt.beurkundung@regensburg.de

 

Weitere relevante Informationen zur Dienstleistung wie z.B. zusätzlich erforderliche Nachweise, Voraussetzungen oder ggf. anfallende Gebühren finden Sie hier: Vaterschaftsanerkennung


 

 

Ihr Anliegen

Wählen Sie eine passende Kategorie aus.

Bei dieser Art von Anliegen könnten Sie sich auch an das Standesamt wenden und direkt einen Termin buchen.

Hinweis: Die gesetzlichen Vertreter der Kindeseltern sollen sich bitte direkt über die E-Mail-Adresse jugendamt.beurkundung@regensburg.de in Verbindung setzen


Kontaktdaten

Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten an.

Daten der Mutter:

Hinweis: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk erforderlich

Hinweis: keine Vaterschaftsanerkennung oder Sorgeerklärung notwendig

Nach § 1592 Satz 1 Nr. 1 BGB ist zunächst der Mann der Vater des Kindes, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Dies gilt nicht, wenn 

  • § 1599 Abs. 1 BGB (rechtskräftige Feststellung der Nichtvaterschaft des Ehemannes) oder
  • des § 1599 Abs. 2 BGB
    • Geburt des Kindes nach Anhängigkeit der Scheidung,
    • Zustimmung der Mutter des Kindes,
    • Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis,
    • Rechtskraft des Scheidungsurteils

erfüllt sind.

Daten des Vaters:

Daten des Scheinvaters (=Noch-Ehemanns):

Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme


Daten des Kindes

Daten des Kindes:


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